Satzung des Fördervereins zum Wiederaufbau der Stadt- und Hauptkirche in Gubin als Zentrum für Kultur und Kommunikation e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein zum Wiederaufbau der Stadt- und Hauptkirche in Gubin als Zentrum für Kultur und Kommunikation e.V.“
Sitz des Vereins ist in 03172 Guben.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung von Kunst und Kultur;
4. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
5. die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
6. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– wissenschaftliche Veranstaltungen, wie z.B. Konferenzen, Tagungen, Workshops
– ökumenische Veranstaltung
– durch Konzerte zu weltlicher, geistlicher und neuzeitlicher Musik
– Unterstützung des Aufbaus der ehemaligen Stadt- und Hauptkirche
– Seminare, Workshops zu epigraphischen, anthropologischen, archäologischen und geologischen Forschungsergebnissen und denkmalpflegerischen Aufgaben
– Bildungsangebote durch gemeinsame Projektarbeit um für Toleranz der Kulturen in der Grenzregion z.B. durch Begegnungsfeste, Treffen etc. zu werben
– Unterhaltung eines Informationszentrums zur Vermittlung von geschichtlichen, historischen und religiösen Themen durch Buchlesungen, Ausstellungen, Praktikumsarbeiten.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Repräsentanten von Institutionen, die die Arbeit des Vereins unterstützen und sich für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins einsetzen. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.
Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat dieses Mitglied 1 Stimme. Körperschaften, Unternehmen, Institutionen können gleichfalls die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung verfügen sie über 2 Stimmen.
b) Fördernde Mitglieder
Zu fördernden Mitgliedern können vom Vorstand natürliche und juristische Personen ernannt werden, denen der Verein eine wesentliche Förderung und Unterstützung seiner Arbeit verdankt. Die vertretenden Personen haben Stimmrecht und verfügen über 2 Stimmen in der Mitgliederversammlung.
c) Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen vorgeschlagen werden, die sich um eines der in §2 genannten Ziele hervorragende
Dienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit gefasst, Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
– die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
– den Ausschluss
– den Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren erlöschen.
2. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende erklärt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand bis 30.09. schriftlich mitgeteilt werden. Offene Verpflichtungen (materieller und finanzieller Art) gegenüber dem Verein sind zu begleichen.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:
– durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
– seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt
Das Mitglied hat das Recht, Einspruch gegen den Ausschluss zu erheben. Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung die Mitgliederversammlung.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Der Beschluss ist dem Mitglied auszuhändigen.
Offene Verpflichtungen (finanzieller bzw. materieller Art) gegenüber dem Verein sind mit dem Ausschluss zu begleichen. Nicht beglichene Verpflichtungen können zivilrechtlich eingeklagt werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung verbindlich geregelt und festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
1. einem/einer Vorsitzenden
2. zwei stellvertretende Vorsitzende
3. zwei Beisitzer (1 Schriftführer/in)
4. einem/einer Schatzmeister/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. für die Stellvertreter bestimmen und in der nächsten Mitgliederversammlung durch diese zu legitimieren. Der Vorstand im Sinne des §26 Bürgerliches Gesetzbuch sind nur der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese jeweils allein vertreten. Jedoch sollen im Innenverhältnis bei Verhinderung des Vorsitzenden die stellvertretenden Vorsitzenden tätig werden.
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Diese können als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Veranstaltung oder als Hybrid ausgestaltet sein.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird mindestens einmal Mal im Jahr einberufen.
a) Alle ordentlichen und alle fördernden Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder (ausgenommen die Ehrenmitglieder) können sich bei den Versammlungen durch andere Mitglieder vertreten lassen; die Vertreter müssen sich durch eine vorherige schriftliche Vollmacht ausweisen. Jede dieser Vollmachten ist jeweils nur für die betreffende Mitgliederversammlung bestimmt.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Stimmrechte vertreten sind. Nicht teilnehmende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl Gebrauch machen. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
c) Die Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
d) Bei einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
e) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
f) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
2) Durch die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsfunktionen ausüben und sind nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine Revision der Buchführung des Vereins durchzuführen und das Protokoll der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
4) Alle Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe.
5) Beschlüsse zur Satzungsänderung bzw. zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 der Mitglieder – Stimmenmehrheit.
6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Mit einfacher Mehrheit werden durch die Mitgliederversammlung:
– der Vorstand und die Kassenprüfer gewählt, sowie
– der Finanzplan
– die Tätigkeitsberichte des Vorstandes
– die Prüfberichte der Kassenprüfung bestätigt.
Der von der Mitgliederversammlung bestätigte Kassenprüfbericht ist Basis für den Beschluss zur Entlastung des Vorstandes
7) Sondermitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder durch Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen werden.
8) Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vertreter des Vorstandes (Schriftführer) protokolliert und unterzeichnet und durch Unterschrift des Versammlungsleiters bestätigt.
9) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
– die Wahl des Vorstandes;
– die Wahl der Rechnungsprüfer;
– die Entlastung des Vorstandes;
– die Grundsätze der Arbeit des Vereins
– die Beitragsordnung;
sowie, ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Sie kann vom Vorstand zu allen Themen Berichte verlangen.
§ 11 Niederschriften
Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 12 Auflösung eines Vereins
Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Guben. Die Stadt Guben hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind individuelle Einwilligungen nach Art. 6 I lit. a DS- GVO, das mitgliedschaftliche Verhältnis (Art. 6 I lit b. DS – GVO). Der Verein verarbeitet weiter personenbezogene Daten nach Art. 6 I lif. f DS – GVO, insbesondere bei internen und öffentlichen Veranstaltungen.
2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der 2.1. Speicherung 2.2. Bearbeitung 2.3. Verarbeitung 2.4. Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3) Jedes Mitglied hat das Recht auf 3.1. Auskunft über seine gespeicherten Daten 3.2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit 3.3. Sperrung seiner Daten 3.4. Löschung seiner Daten.
4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien, insbesondere auf der Internetpräsenz des Vereins unter www.stadtkirchegubin.de zu.
Guben, den
Satzung des Fördervereins
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